RS Vfgh 2002/12/11 G216/02

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/01 Handelsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
HGB §275 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer handelsrechtlichen Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers und eine allfällige Schadenersatzpflicht mangels aktueller Betroffenheit der antragstellenden Gläubigerin der geprüften Gesellschaft; Wirksamkeit der Vorschrift erst durch gerichtliche Entscheidung feststellbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bzw eventualiter Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §275 Abs2 HGB idF BGBl 475/1990.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bzw eventualiter Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §275 Abs2 HGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 475 aus 1990,.

Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Individualantrag ist dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Falles nur durch die Entscheidung eines Gerichtes festgestellt werden kann, ob die angegriffene Norm eine Beeinträchtigung des Antragstellers bewirkt.

§275 Abs1 HGB (idF vor BGBl I 97/2001) verpflichtet den Abschlußprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit und sieht vor, daß er bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht der Gesellschaft (bzw allenfalls einem geschädigten verbundenen Unternehmen) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. §275 Abs2 leg cit begrenzt diese Ersatzpflicht bei Fahrlässigkeit auf S 5 Mio. für eine Prüfung. Eine solche Norm wird für die von ihr betroffenen Ersatzberechtigten - zu denen auch (potentielle) Gläubiger der geprüften Gesellschaft gehören können - erst durch eine gerichtliche Entscheidung, in der über die Kausalität und Schuldhaftigkeit des Handelns des Abschlußprüfers abgesprochen wird, wirksam. Erst wenn feststeht, daß die Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht und S 5 Mio. übersteigt, ist von einer aktuellen Betroffenheit zu sprechen.§275 Abs1 HGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001,) verpflichtet den Abschlußprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit und sieht vor, daß er bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht der Gesellschaft (bzw allenfalls einem geschädigten verbundenen Unternehmen) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. §275 Abs2 leg cit begrenzt diese Ersatzpflicht bei Fahrlässigkeit auf S 5 Mio. für eine Prüfung. Eine solche Norm wird für die von ihr betroffenen Ersatzberechtigten - zu denen auch (potentielle) Gläubiger der geprüften Gesellschaft gehören können - erst durch eine gerichtliche Entscheidung, in der über die Kausalität und Schuldhaftigkeit des Handelns des Abschlußprüfers abgesprochen wird, wirksam. Erst wenn feststeht, daß die Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht und S 5 Mio. übersteigt, ist von einer aktuellen Betroffenheit zu sprechen.

Entscheidungstexte

  • G 216/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2002 G 216/02

Schlagworte

Handelsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G216.2002

Dokumentnummer

JFR_09978789_02G00216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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