RS Vwgh 2001/11/21 2000/04/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §80 Abs5;

Rechtssatz

Die so genannte "dingliche Wirkung" einer Betriebsanlagengenehmigung (§ 80 Abs. 5 GewO 1994) bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, RZ. 126).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040197.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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