RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0058

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358

Rechtssatz

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (hg. Erkenntnis vom 18.10.2000, 95/12/0367).

(hier: zur Frage, ob ein Bescheid dem Bürgermeister als Organ der Stadt iSd § 7 Abs 2 Statut Linz 1992 oder dem Magistrat, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, zuzurechnen ist)

Schlagworte

BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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