Index
L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §3;Rechtssatz
Unter sinngemäßer Heranziehung der zur Gebührlichkeit der Ärztedienstzulage gemäß § 1 der ÄrzedienstzulagenV Linz 1990 angestellten Erwägungen setzt die Gebührlichkeit der Zonenzulage gemäß § 3 dieser Verordnung voraus, dass der Beamte in der Krankenanstalt selbst den ärztlichen Beruf ausübt. Im Gegensatz dazu könnte die bloße Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über andere Ärzte das Kriterium der Verwendung als Spitalsarzt nicht erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120152.X04Im RIS seit
22.01.2002