RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0152

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §3;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;

Rechtssatz

Unter sinngemäßer Heranziehung der zur Gebührlichkeit der Ärztedienstzulage gemäß § 1 der ÄrzedienstzulagenV Linz 1990 angestellten Erwägungen setzt die Gebührlichkeit der Zonenzulage gemäß § 3 dieser Verordnung voraus, dass der Beamte in der Krankenanstalt selbst den ärztlichen Beruf ausübt. Im Gegensatz dazu könnte die bloße Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über andere Ärzte das Kriterium der Verwendung als Spitalsarzt nicht erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120152.X04

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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