RS Vfgh 2002/12/12 B1215/02

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art139 Abs5
BeitragsO für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
BeitragsO für 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht wegen gesetzloser Vorschreibung des Fondsbeitrags für das Jahr 1996 infolge Anwendung einer als gesetzwidrig festgestellten Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Rechtssatz

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheids (am 30.06.02) ua. die - Organisations- und Verfahrensvorschriften enthaltende - Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in jener Form an, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.549/1999 ausgesprochen hatte, dass sie bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig war, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1215.2002

Dokumentnummer

JFR_09978788_02B01215_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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