RS Vwgh 2001/11/21 2000/12/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0245 E 24. Mai 2000 RS 4 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Fähigkeit, einen regelmäßigen Erwerb nach § 4 Abs 4 Z 3 PG ausüben zu können, können auch medizinische Aspekte maßgebend sein, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nach § 14 Abs 1 und Abs 3 BDG 1979 nicht mehr (weil deren Erhebung beispielsweise für die Frage der Dienstunfähigkeit gar nicht notwendig war) entscheidend waren und für deren Geltendmachung der Beamte daher im Ruhestandsversetzungsverfahren (- im Gegensatz zum Verfahren nach § 9 Abs 1 PG - vgl E 24.5.2000, 99/12/0180) gar keine Veranlassung hatte (vgl zu einer ähnlichen Problematik bezüglich der Frage der Kausalität eines Dienstunfalles im Sinne des § 4 Abs 4 Z 2 PG das hg E 27.10.1999, 98/12/0391). Hiezu erscheint - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer wortidenten Landesrechtslage in seinem E 29.3.2000, 99/12/0152, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH und die diesbezüglichen Ausführungen von Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, Punkt 2.4.2 mit weiteren Hinweisen, zum Ausdruck gebracht hat - auch die Auseinandersetzung mit der Frage der Eingliederungsmöglichkeit eines frühpensionierten Beamten am Arbeitsmarkt im Hinblick auf bei ihm aus medizinischen Gründen notwendigerweise zu erwartende leidensbedingte Krankenstände bzw medizinisch-objektivierte Schmerzzustände sowie sonstige (gesundheitliche) Behinderungen angezeigt. Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf die im § 4 Abs 7 PG gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der Möglichkeit, trotz des infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gegebenen Zustandes einem regelmäßigen Erwerb nachgehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120300.X04

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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