RS Vfgh 2002/12/12 B519/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / Gesetz
AVG §70 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Berufung gegen die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens; kein Verstoß des Ausschlusses einer abgesonderten Berufung gegen die Wiederaufnahme nach dem AVG gegen die EMRK

Rechtssatz

Art6 Abs1 EMRK ist auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, nicht anwendbar (VfGH 29.06.01, G108/01). In einem Wiederaufnahmeverfahren wird nämlich nicht über die bereits entschiedene "Sache" geurteilt, sondern nur darüber entschieden, ob das schon beendete Verfahren neu durchzuführen ist. Die Europäische Menschenrechtskommission hat wiederholt ausgesprochen, daß Art6 EMRK auf Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar ist. Der Ausschluß einer abgesonderten Berufung gegen die Wiederaufnahme verfügende Bescheide widerspricht daher nicht den Anforderungen des Art6 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B519.2000

Dokumentnummer

JFR_09978788_00B00519_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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