RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs1 impl;
B-VG Art20 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0064 E 29. Juli 1992 VwSlg 13689 A/1992 RS 5(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zweck des Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde

(Hinweis E 24.4.1975, 554/74, VwSlg 8814 A/1975). Zu betonen ist, daß es in diesem Verfahren lediglich darum geht, ob das von der Weisung erfaßte Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im übrigen rechtmäßig ist (Hinweis E 10.12.1976, 2339/75).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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