RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0058

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0096 E 10. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Beamter hat sich an das Gesetz und nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Auch langjährige nicht von der übergeordneten Behörde aufgedeckte schwere Fehler begründen ein wichtiges öffentliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979, einen Beamten aus dem dienstlichen Bereich zu entfernen, wo ihm derartiges unterlaufen ist. Denn dieses Interesse folgt hier schon aus der Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber der großen Zahl der anderen Bediensteten der Dienststelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X14

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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