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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §38 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0096 E 10. Juni 1991 RS 3Stammrechtssatz
Ein Beamter hat sich an das Gesetz und nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Auch langjährige nicht von der übergeordneten Behörde aufgedeckte schwere Fehler begründen ein wichtiges öffentliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979, einen Beamten aus dem dienstlichen Bereich zu entfernen, wo ihm derartiges unterlaufen ist. Denn dieses Interesse folgt hier schon aus der Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber der großen Zahl der anderen Bediensteten der Dienststelle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X14Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018