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L6 Land- und ForstwirtschaftLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Berufung gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Frage des Fehlens einer erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäftes; keine Bedenken gegen den Ausschluß der Berufung nach dem Tir GVG 1996 im Hinblick auf die EMRKRechtssatz
Keine Bedenken gegen §33 Abs1 letzter Satz Tir GVG 1996 idF LGBl 59/1997 im Hinblick auf Art6 EMRK.Keine Bedenken gegen §33 Abs1 letzter Satz Tir GVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1997, im Hinblick auf Art6 EMRK.
Die Bundesverfassung schreibt nicht vor, daß eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden muß (zB VfSlg 7460/1974, 14109/1995 mwH). Etwas anderes gilt nur, soweit dies verfassungsgesetzlich angeordnet ist (zB in Art2 des 7. ZP EMRK, siehe dazu etwa VfSlg 13012/1992).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B560.2000Dokumentnummer
JFR_09978788_00B00560_01