RS Vwgh 2001/11/21 97/08/0171

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §44 Abs2;
ASVG §69 Abs2 idF 1986/111;
GSVG 1978 §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0098 E 20. Juni 2001 RS 1 (hier § 41 Abs 2 GSVG anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum im Sinne des § 44 Abs. 2 ASVG, somit grundsätzlich der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080171.X02

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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