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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0098 E 20. Juni 2001 RS 1 (hier § 41 Abs 2 GSVG anzuwenden)Stammrechtssatz
Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum im Sinne des § 44 Abs. 2 ASVG, somit grundsätzlich der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080171.X02Im RIS seit
21.03.2002