RS Vwgh 2001/11/21 2000/12/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

MagistratsbeamtenG Salzburg 1981 §2 Abs1 idF 2000/007;
MagistratsbeamtenG Salzburg 1981 Anl Z7;
PG 1965 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0127 E 28. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 19 PG tritt der Bund in die Unterhaltspflicht eines verstorbenen Beamten gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe ein, daß an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs 1 PG wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich - rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet (Hinweis E 25.1.1982, 81/09/0134, VwSlg 10640 A/1982). Für die Auffassung, daß der Versorgungsgenuß so zu bemessen sei, daß er dem bisher geleisteten Unterhaltsbeitrag entspreche, fehlt eine gesetzliche Grundlage (Hinweis E 15.2.1988, 87/12/0178, VwSlg 12630 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120280.X01

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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