RS Vfgh 2002/12/12 G177/02 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
EMRK Art7
StVO 1960 §84 Abs2
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Anträge des UVS des Landes Oberösterreich auf Aufhebung von Bestimmungen der StVO 1960 betreffend das Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand

Rechtssatz

Aus den Anträgen des UVS geht, zumal darin die angefochtene Fassung des §84 Abs2 StVO 1960 im Wortlaut zitiert wird, mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (BGBl 518/1994) des §84 Abs2 StVO 1960 Bezug genommen wird. (Die im Antrag enthaltene Bezeichnung "BGBl I Nr. 92/1998" erweist sich als offenkundige Fehlbezeichnung, da §84 Abs2 von der Novelle BGBl I 92/1998 überhaupt nicht betroffen war).

Abweisung der Anträge des UVS Oberösterreich auf Aufhebung von Teilen des §84 Abs2 StVO 1960 idF BGBl 518/1994 (betr. das Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand).

Soweit der UVS der zu §84 Abs2 StVO 1960 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorwirft, den Wortlaut des Gesetzes zu überschreiten oder gegen das Analogieverbot zu verstoßen (worin der UVS eine Verfassungswidrigkeit am Maßstab des Art7 EMRK erblickt), geht das Vorbringen ins Leere, weil jede - wenn auch analoge oder überschießende - Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollziehung zuzurechnen ist, somit also jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen kann.

Soweit der UVS darüberhinaus auf den Inhalt der Verbotsnorm des §84 Abs2 StVO 1960 an sich Bezug nimmt, indem er vorbringt, §84 Abs2 StVO 1960 weise keinen - im Lichte der Erfordernisse des Art18 B-VG (bzw. des Art7 EMRK) - hinreichend bestimmten Inhalt auf, so ist ihm zu entgegnen, daß er sich mit diesem Vorbringen im Widerspruch zu seinen eigenen Behauptungen befindet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

§84 Abs2 StVO 1960 knüpft nicht nur an unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten an, sondern auch an die Unterscheidung zwischen dem Ortsgebiet (und damit dem verbauten Gebiet; vgl §53 Abs1 Z17a StVO 1960) einerseits und der Freilandstraße anderseits. Damit stellt die Regelung in sachlicher Weise auf eine Unterscheidung zwischen den auf der Freilandstraße fahrenden Straßenbenützern einerseits, und den Benützern einer Straße im verbauten Gebiet anderseits, ab. Der regelmäßige Unterschied in der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwischen Freilandstraße und Ortsgebiet ist daher nur ein Element dieser Unterscheidung.

Die Eventualanträge des UVS, mit denen begehrt wurde, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß "in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen" beziehungsweise "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", waren zurückzuweisen, weil im Gesetzesprüfungsverfahren nach Art140 B-VG kein meritorischer Abspruch über einen Antrag dieses Inhalts vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • G 177/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2002 G 177/02 ua

Schlagworte

Determinierungsgebot, nulla poena sine lege, Straßenpolizei, Werbung, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G177.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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