RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0152

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §1;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;

Rechtssatz

§ 1 der ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 setzt für die Gebührlichkeit der Ärztedienstzulage die Tätigkeit als Facharzt voraus, ohne diesen Begriff näher zu bestimmen. Facharzt im Sinne des Ärztegesetzes 1984 ist, wer den ärztlichen Beruf im Sinn des § 1 Abs. 2 leg. cit. in einem Sonderfach ausübt (vgl. auch die Definition des ärztlichen Berufes in § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998). Im Hinblick auf die verwendungsbezogene Gebührlichkeit dieser Nebengebühr setzt § 1 der zitierten Verordnung daher voraus, dass der Beamte den ärztlichen Beruf des Facharztes selbst ausübt und nicht etwa als verantwortlicher Leiter des Dienstes in einer Krankenanstalt im Sinn des § 8 Abs. 3 O.ö. KAG. 1976 nur die Fach- und Dienstaufsicht über andere Ärzte wahrzunehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120152.X02

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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