RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
beobachten
merken

Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0162 E 22. April 1991 RS 4(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten (hier: Körperverletzung im Dienst) begründet bereits allein für sich das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, uzw auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben vom Beamten für die Zukunft zu erwarten ist. Auf den Verlust des Vertrauens des Dienstgebers kommt es dann nicht mehr an, denn ein solches ist auch bei der Verwendung in der neuen Dienststelle notwendig (Hinweis E 10.11.1980, 2801, 2802/80, VwSlg 10288 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X13

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten