RS Vwgh 2001/11/21 98/08/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §27;
AVG §38;
AVG §73;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0119 B 19. Dezember 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 73 AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080419.X02

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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