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32/08 Sonstiges SteuerrechtNorm
StruktVG 1969 §8 Abs4;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass mit § 8 Abs 4 StruktVG auch eine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen werden sollte, dass das Einbringungsvermögen dem Einbringenden am Einbringungsstichtag zuzurechnen sein muss. Die Geltung dieses Grundsatzes des Umgründungsrechtes erhellt gerade aus der Bestimmung der Regelung des § 13 Abs 2 des dem StruktVG nachfolgenden UmgrStG, BGBl 1991/699. Nach dieser Norm kann Einbringungsstichtag auch ein Tag sein, an dem das Vermögen dem Einbringenden noch nicht zuzurechnen war, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung erfolgt. Diese Bestimmung ist eindeutig als Ausnahmebestimmung formuliert. Sie bedeutet nicht, dass das grundsätzliche Erfordernis der Vermögenszurechnung an den Einbringenden am Einbringungsstichtag nicht auch bereits im StruktVG gegolten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150063.X01Im RIS seit
26.03.2002