RS Vwgh 2001/11/22 2000/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §871;
AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060039.X05

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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