RS Vwgh 2001/11/22 98/15/0157

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §137;
BAO §167 Abs2;
HGB §193 Abs2;

Beachte

Besprechung in: SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 625 - S 628;

Rechtssatz

Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, eine Bilanz ca ein halbes Jahr (von Dezember 1994 bis zum 27. Juni 1995) unverändert liegen zu lassen und dann erst beim Finanzamt einzureichen. Solcherart ist die Annahme nicht als unschlüssig anzusehen, wonach Bilanzbesprechung, Unterfertigung der Bilanz und Einreichung der Bilanz beim Finanzamt in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen, es sei denn, es lägen besondere Verhältnisse vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150157.X08

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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