RS Vwgh 2001/11/23 2001/02/0184

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0117 E 25. April 1997 VwSlg 14664 A/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Als "Zulassungsbesitzer" iSd § 103 Abs 2 KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog. Daß die Pflicht des Zulassungsbesitzers durch eine Änderung der Zulassung in Hinsicht auf die Person nicht erlöschen kann, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß in einem Falle, wo etwa die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch Abmeldung bei der Behörde erlischt und auch keine neue Zulassung erfolgt, die Ausforschung eines Lenkers im Wege des § 103 Abs 2 KFG nicht mehr möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020184.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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