RS Vwgh 2001/11/23 98/02/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs4;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0266 E 18. Februar 1998 RS 2 (gilt auch für den Fall eines telefonischen Auskunftsverlangens)

Stammrechtssatz

Ein Auskunftspflichtiger der sich in einem Strafverfahen, das Anlaß zu einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegeben hat, durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, muß damit rechnen, daß das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zu Handen dieses Bevollmächtigten ergeht, und hat für diesen Fall in geeigneter Weise, etwa durch Erteilung einer entsprechenden Information an den Bevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß die Auskunft rechtzeitig erteilt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020214.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten