RS Vwgh 2001/11/23 98/02/0214

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §33 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In Hinsicht auf die Frage, inwieweit beim telefonischen Auskunftsverlangen von einer "unverzüglichen" Auskunftserteilung (vgl. § 103 Abs. 2 vorletzter Satz, erster Halbsatz, KFG 1967) gesprochen werden kann, ist dem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen, ob der betreffende Zulassungsbesitzer dem anfragenden Beamten gegenüber erklärt hat, dass er aus bestimmten näher angeführten, im Augenblick zur Erteilung der geforderten Auskunft nicht in der Lage sei, weil "nur dann", wenn eine solche Mitteilung erfolgt ist, die Gewährung einer Frist zur Beantwortung der Frage in Betracht kommt (Hinweis: E 28. 11.1990, 90/02/0136). Es hängt daher davon ab, wie der Betreffende reagiert hat. Dies bedeutet sohin nicht, dass dem Zulassungsbesitzer eine "behördliche Frist" zu setzen ist, vielmehr genügt es, dass dieser faktisch die Möglichkeit hatte, innerhalb der den Umständen nach angemessenen Frist (die unter Bedachtnahme auf den aufgezeigten Wortsinn noch dem Wort "unverzüglich" gerecht wird) die Auskunft zu erteilen. Diese Auslegung in Hinsicht auf die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Auskunftserteilung hat auch für einen Fall, wo das telefonische Auskunftsverlangen an den bevollmächtigten Vertreter des Zulassungsbesitzers gerichtet wurde, zu gelten.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020214.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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