RS Vfgh 2003/1/14 B1869/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Inanspruchnahme des dauernden und lastenfreien Eigentums an näher bezeichneten Grundstücken im Wege der Enteignung für die Umlegung bzw. den Umbau der L 1306 - Vorchdorfer Straße im Baulos "Umfahrung Vorchdorf" über Antrag des Landes Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung).

Die Oberösterreichische Landesregierung hat als öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides geltend gemacht, dass die Errichtung des neuen Straßenabschnittes aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen - vor allem zum Schutz der Fußgänger - dringend erforderlich ist.

Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass diesem, vom Amtssachverständigen bestätigten, öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angesichts der konkreten Sachlage ein sehr hohes Gewicht zukommt (vgl. auch §13 Abs1 Z3 Oö StraßenG 1991), das die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließt.Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass diesem, vom Amtssachverständigen bestätigten, öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angesichts der konkreten Sachlage ein sehr hohes Gewicht zukommt vergleiche auch §13 Abs1 Z3 Oö StraßenG 1991), das die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1869.2002

Dokumentnummer

JFR_09969886_02B01869_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten