RS Vwgh 2001/11/23 2000/02/0256

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §48 Abs2;

Rechtssatz

Es ist allein Sache des Zulassungsbesitzers, welches der mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wird. Es kann daher keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass die auf einen bestimmten Zeitpunkt und auf ein nach dem Kennzeichen (dem für die Beschreibung eines bestimmten KFZ die entscheidende Bedeutung zukommt (Hinweis: E 22.3.1999, 98/17/0251)) bestimmtes Kraftfahrzeug bezogene Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 den Zulassungsbesitzer in die Lage versetzt, die geforderte Auskunft zu erteilen. Es ist weder gesetzlich gefordert noch aus sachlichen Gründen geboten, "weitere Merkmale" zu nennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020256.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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