RS Vwgh 2001/11/23 2000/02/0256

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §48 Abs2;

Rechtssatz

Die Formulierung der Lenkeranfrage in der Einzahl ist im Hinblick auf § 48 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 richtig und unmissverständlich, weil zu einem bestimmten Zeitpunkt eben nur eines der auf ein Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge gelenkt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020256.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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