RS Vfgh 2003/1/16 B6/03

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Veröffentlicht am 16.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr dazulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - zumal nach dem Antragsvorbringen offenbar die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO gegeben sind - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl VfSlg 16065/2001).Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr dazulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - zumal nach dem Antragsvorbringen offenbar die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO gegeben sind - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde vergleiche VfSlg 16065/2001).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B6.2003

Dokumentnummer

JFR_09969884_03B00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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