RS Vwgh 2001/11/23 99/02/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0354 E 26. Juli 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0082 E 21. September 1994 VwSlg 14119 A/1994 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Plakatwand, an der laufend wechselnde Plakate befestigt werden, kann keine untrennbare Einheit mit den einzelnen Plakaten bilden (Hinweis E 19.3.1990, 89/18/0136). Der Umstand, daß eine Plakatwand bereits seit vielen Jahren mit (verschiedenen) Plakaten versehen wird, spricht nicht für, sondern gegen das Vorliegen einer untrennbaren Einheit. Ein auf § 84 Abs 4 StVO gestützter Beseitigungsauftrag für die Plakatwand ist daher rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020287.X05

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten