RS Vwgh 2001/11/23 2000/02/0156

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §18 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0375 E 25. November 1993 RS 1 (Dies gilt auch für die Formulierung "als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A.-GmbH".)

Stammrechtssatz

Die im Spruch des Strafbescheides enthaltene Formulierung "als gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer näher bezeichneten GmbH reicht zur Umschreibung aus, auf Grund welcher Stellung zur Gesellschaft sich die Verantwortlichkeit des Besch iSd § 9 VStG ergibt. Mit dieser Formulierung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, daß der Besch im Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Gesellschaft war.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020156.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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