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49/08 Amtshilfe Zustellung von SchriftstückenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/02/0220 E 27. Juni 1997 VwSlg 14713 A/1997 RS 1Stammrechtssatz
Der Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG steht AUCH DANN in Einklang mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, wenn dem Zulassungsbesitzer eines KFZ mit ausländischen Kennzeichen der Auftrag der österr. Behörde zur Lenkerauskunft unmittelbar im Postverkehr in Deutschland zugestellt wurde (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020292.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016