RS Vfgh 2003/1/31 B131/03

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Entziehung der Lenkberechtigung gemäß §24 Abs1 Z1 und §25 Abs1 und Abs3 FührerscheinG für die Dauer von neun Monaten wegen Verurteilung nach §28 SuchtmittelG.

Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen und der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §28 SuchtmittelG muß davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer während der von der belangten Behörde vorgesehenen Entziehungszeit nicht verkehrszuverlässig ist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern und der Verhinderung der Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Begehung von Straftaten und liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß §39 SuchtmittelG aufgeschoben und sich der Beschwerdeführer nunmehr in Drogentherapie befindet (vgl VwGH 04.10.02, 2000/11/0129, wonach eine Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG als bestimmte Tatsache iSd §7 Abs4 Z5 FührerscheinG zu werten ist, die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht; sowie VfGH 09.12.02, B1606/02; 19.09.02, B1349/02 mwH).Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen und der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §28 SuchtmittelG muß davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer während der von der belangten Behörde vorgesehenen Entziehungszeit nicht verkehrszuverlässig ist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern und der Verhinderung der Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Begehung von Straftaten und liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß §39 SuchtmittelG aufgeschoben und sich der Beschwerdeführer nunmehr in Drogentherapie befindet vergleiche VwGH 04.10.02, 2000/11/0129, wonach eine Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG als bestimmte Tatsache iSd §7 Abs4 Z5 FührerscheinG zu werten ist, die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht; sowie VfGH 09.12.02, B1606/02; 19.09.02, B1349/02 mwH).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B131.2003

Dokumentnummer

JFR_09969869_03B00131_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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