RS Vwgh 2001/11/23 2000/02/0256

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §48;

Rechtssatz

Durch die Beantwortung einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 im Verwaltungsverfahren unter ausschließlicher Bezugnahme auf eines der auf das Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge damit, dass dieses abgestellt gewesen sei, bleibt die Antwort unvollständig. Auch eine derart unvollständige Auskunft stellt eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 dar (Hinweis E 13.6.1990, 89/03/0291).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020256.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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