RS Vwgh 2001/11/23 98/02/0292

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10b;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§ 52a Z 10b StVO 1960) kann auch "nur" auf der linken Straßenseite - auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens - angebracht werden. Abgesehen davon, dass sich eben diesbezüglich "anderes" (§ 48 Abs. 2 erster Satz StVO 1960) ergibt, wäre bei einer anderen Auslegung die zitierte Wendung im § 52(a) Z. 10b StVO 1960 überflüssig, weil sich die Zulässigkeit der zusätzlichen Anbringung bereits aus § 48 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 ergibt. Überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen sind aber dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen. In welchem Fall das Zeichen nach § 52a Z 10b StVO 1960 "nur" auf der linken Straßenseite (und nicht auch auf der rechten oder oberhalb der Fahrbahn) angebracht werden "kann", wird sich aus dem Schutzzweck der StVO 1960 - der Verkehrssicherheit( Hinweis E 29.6.1994, 93/03/0266) - ergeben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020292.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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