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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §48 Abs2;Rechtssatz
Das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§ 52a Z 10b StVO 1960) kann auch "nur" auf der linken Straßenseite - auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens - angebracht werden. Abgesehen davon, dass sich eben diesbezüglich "anderes" (§ 48 Abs. 2 erster Satz StVO 1960) ergibt, wäre bei einer anderen Auslegung die zitierte Wendung im § 52(a) Z. 10b StVO 1960 überflüssig, weil sich die Zulässigkeit der zusätzlichen Anbringung bereits aus § 48 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 ergibt. Überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen sind aber dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen. In welchem Fall das Zeichen nach § 52a Z 10b StVO 1960 "nur" auf der linken Straßenseite (und nicht auch auf der rechten oder oberhalb der Fahrbahn) angebracht werden "kann", wird sich aus dem Schutzzweck der StVO 1960 - der Verkehrssicherheit( Hinweis E 29.6.1994, 93/03/0266) - ergeben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020292.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016