RS Vwgh 2001/11/27 2000/11/0249

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §4 Abs6;
FleischUG 1982 §4 Abs7;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0334

Rechtssatz

Ein subjektives Recht eines Antragstellers auf Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan bzw. auf Bestellung mit einem bestimmten Wirkungsbereich besteht nicht. Gemäß § 4 Abs. 6 FleischUG 1982 bedarf die Beauftragung von Fleischuntersuchungsorganen deren Zustimmung. Dies bedeutet aber nur, dass die Beauftragung nicht ohne jegliche Zustimmung und nicht über einen Wirkungsbereich hinaus, für den die Zustimmung erteilt wurde, erfolgen kann, nicht hingegen, dass eine Beauftragung im beantragten Umfang erfolgen muss. Die Beauftragung ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in einem geringeren Wirkungsbereich als beantragt erfolgt ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110249.X05

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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