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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FleischUG 1982 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0334Rechtssatz
Ein subjektives Recht eines Antragstellers auf Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan bzw. auf Bestellung mit einem bestimmten Wirkungsbereich besteht nicht. Gemäß § 4 Abs. 6 FleischUG 1982 bedarf die Beauftragung von Fleischuntersuchungsorganen deren Zustimmung. Dies bedeutet aber nur, dass die Beauftragung nicht ohne jegliche Zustimmung und nicht über einen Wirkungsbereich hinaus, für den die Zustimmung erteilt wurde, erfolgen kann, nicht hingegen, dass eine Beauftragung im beantragten Umfang erfolgen muss. Die Beauftragung ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in einem geringeren Wirkungsbereich als beantragt erfolgt ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110249.X05Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010