RS Vwgh 2001/11/27 98/14/0018

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §17 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 4 UStG 1972 hat der Unternehmer im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Daraus folgt, dass Entgelte für nach dem Wechsel zur Istbesteuerung ausgeführte Umsätze, die bereits vor dem Wechsel vom Unternehmer vereinnahmt wurden - wie im Beschwerdefall Mietvorauszahlungen - als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern sind; für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die (noch nicht versteuerten) Mietvorauszahlungen in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Wechsel der Besteuerungsart den Entgelten dieses Voranmeldungszeitraumes hinzuzurechnen gewesen wären (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 17 Tz 43).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140018.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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