RS Vwgh 2001/11/27 2000/11/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3 Z1;

Rechtssatz

Das im § 3 Z 1 UbG enthaltene Erfordernis, dass das Leben oder die Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer "ernstlich" gefährdet sein müssen, bedeutet, dass ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes gegeben sein muss. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdbeschädigung reicht nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110320.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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