RS Vwgh 2001/11/27 2000/11/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3 Z1;
UbG §3;
UbG §8;

Rechtssatz

Die ernstliche Gefährdung iSd § 3 Z 1 UbG muss - ebenso wie die weiteren Unterbringungsvoraussetzungen (insbesondere die psychische Krankheit, das Fehlen der Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit außerhalb einer Anstalt) - in der vom Arzt gemäß § 8 UbG ausgestellten Bescheinigung begründet werden.Die im § 8 zweiter Satz UBG normierte Begründungspflicht soll die Nachvollziehbarkeit der Bescheinigung sicherstellen und damit deren Überprüfung ermöglichen. Ein bloßes Ankreuzen formularhafter Bescheinigungen genügt dem Begründungserfordernis nicht. Es ist insbesondere festzuhalten, aus welchem Verhalten und welchen medizinischen Zustandsbildern sich die psychische Krankheit erschließen lässt, worin die ernstliche und erhebliche Gefährdung besteht und welche Alternativen geprüft bzw. kontaktiert wurden . Eine Bescheinigung, wonach eine Gefährdung bloß "nicht ausgeschlossen" werden kann, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und ist somit keine taugliche Grundlage für die Einlieferung. (Hier hat der Amtsarzt nicht ausreichend begründet, indem er ausgeführt hat, dass eine "akute Exazerbation" und daraus resultierend eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110320.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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