RS Vfgh 2003/2/19 B311/03

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer (mit einem Fristerstreckungsantrag verbundenen) Beschwerde als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewärtigen

Rechtssatz

Die sechswöchige Beschwerdefrist ist nicht verlängerbar. Eine Verlängerung oder Hemmung der Frist könnte sich auch nicht daraus ergeben, daß die Beschwerde - innerhalb der sechswöchigen Frist - bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht worden ist (VfSlg 12089/1989).

Entscheidungstexte

  • B 311/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2003 B 311/03

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B311.2003

Dokumentnummer

JFR_09969781_03B00311_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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