RS Vwgh 2001/11/27 2001/11/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §1 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 ("... gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei ...") kommt es - anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung - für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges durch die betreffende Person an (Hinweis E 23. Mai 2000, 2000/11/0065), wobei gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 nur das Lenken (Inbetriebnehmen) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110271.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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