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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0111 E 26. Jänner 1996 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des Wr ParkometerG dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen RATIONIERUNG der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Aus diesem, auch für die Strafnorm geltenden Zweck folgt, daß es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des ParkometerG, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170160.X01Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013