RS Vfgh 2003/2/24 V85/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Richtlinien für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber einschließlich der Aufnahme in das "Notquartier" vom 01.10.02
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines russischen Staatsangehörigen auf Aufhebung der Richtlinien für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber als zu weit gefasst

Rechtssatz

Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Aufhebung der "Richtlinien für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber einschließlich der Aufnahme in das 'Notquartier'" zur Gänze. Da aber nicht alle Bestimmungen der Richtlinien unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers als russischer Staatsangehöriger eingreifen können (vgl zB Ziffer 5 der Richtlinien und die andere Staaten als Russland betreffenden Bestimmungen), ist das Aufhebungsbegehren zu weit gefasst und der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die bekämpften Richtlinien überhaupt als Verordnung anzusehen sind).

Entscheidungstexte

  • V 85/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 V 85/02

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V85.2002

Dokumentnummer

JFR_09969776_02V00085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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