RS Vfgh 2003/2/24 B1319/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegiger Abänderung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat den angefochtenen Bescheid gemäß §52a VStG hinsichtlich des darin erfolgten Strafausspruches insofern abgeändert, als gemäß §23 Abs1 Z8 GüterbeförderungsG 1995 nunmehr eine Geldstrafe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt iSd §86 VfGG. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 1319/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 B 1319/02

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1319.2002

Dokumentnummer

JFR_09969776_02B01319_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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