RS Vfgh 2003/2/25 G267/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AVG §13 Abs3
AVG §67c

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Regelungen des AVG über die Einbringung von Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor dem UVS als im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken zu eng gestellt

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des UVS des Landes Oberösterreich auf Aufhebung des §67c Abs2 AVG idF BGBl I 158/1998, in eventu §67c Abs1, in eventu §67c Abs3, in eventu §67c leg cit.

Wie der UVS selbst in seinem Antrag darlegt, enthält §67c AVG spezifische Regelungen über die Einbringung von Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor dem UVS. Die angefochtene Bestimmung enthält keine Regelung betreffend die Anwendbarkeit oder den Ausschluss der Anwendbarkeit des die Mängelbehebung regelnden §13 Abs3 AVG. Dass die behauptete Unsachlichkeit der sich aus dem Mängelbehebungsverfahren ergebenden "Fristverlängerung zu Gunsten der Beschwerdeführerin" durch eine Aufhebung des §67c Abs2 AVG beseitigt würde, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, zumal die Anwendbarkeit des §13 Abs3 AVG von einer allfälligen Aufhebung des §67c Abs2 leg cit unberührt bliebe. Die angenommene Gleichheitswidrigkeit bliebe also bestehen.

Das Ziel des Aufhebungsantrags würde durch die Aufhebung des §67c Abs2 AVG also nicht erreicht. Da der Hauptantrag somit zu eng gestellt wurde, ist er als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 12762/1991 und 13299/1992, S 748, mwN).

Nichts anderes gilt für die Eventualanträge.

Entscheidungstexte

  • G 267/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2003 G 267/02

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Formgebrechen, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G267.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02G00267_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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