RS Vfgh 2003/2/25 V72/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
ÄrzteG 1998 §99
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 idF vom 17.03.94 §22
Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Stmk über die Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94 ArtIII Abs3

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Übergangsbestimmungen betreffend Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

Der erste und der dritte Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr 10/1994, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Dem dritten Satz des ArtIII Abs3 der genannten Verordnung fehlt es an einer gesetzlichen Deckung.

§99 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1998 differenziert bei der Altersversorgung nicht zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen. Auch die im zweiten Satz dieses Absatzes enthaltene Verordnungsermächtigung trägt die in Prüfung gezogene Regelung nicht. Sie sieht zwar vor, dass die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen kann. Bei verfassungskonformer Interpretation erlaubt diese Vorschrift eine Differenzierung lediglich nach dem Geschlecht jedoch nicht (vgl bereits VfSlg 14684/1996 zur gleich gelagerten Bestimmung des §65 Abs1 ÄrzteG 1984).

Da es sich bei den Versorgungseinrichtungen einer Ärztekammer um keine Form der gesetzlichen Sozialversicherung handelt und ArtIII Abs3 der kundgemachten Satzungsbestimmungen eine Verordnungsvorschrift ist, findet die in Prüfung gezogene Regelung schon deshalb auch im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992, keine Deckung.

Die in Prüfung gezogenen - eine untrennbare Einheit bildenden - Verordnungsbestimmungen waren daher als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlassfall B157/02, E v 25.02.03, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Übergangsbestimmung, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Gleichheit Frau-Mann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V72.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02V00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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