RS Vwgh 2001/11/28 97/13/0138

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §283 Abs2;
BAO §284 Abs1;
BAO §287 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen, dass die Nichtfortsetzung einer Berufungsverhandlung nach deren Vertagung im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der dennoch erkennende Berufungssenat den Berufungsbescheid zudem in anderer personeller Zusammensetzung als jener erlassen hat, in der er die begonnene und nicht mehr fortgesetzte Berufungsverhandlung durchgeführt hatte, verfahrensrechtlich dem vollständigen Unterbleiben einer Durchführung der (hier: rechtzeitig beantragten) Berufungsverhandlung gleich zu halten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130138.X02

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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