RS Vwgh 2001/11/28 98/17/0172

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1409;
BAO §14;
BAO §78 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0173

Rechtssatz

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine zivilrechtlich auf Grund Vertrages und gegebenenfalls gemäß § 1409 ABGB bestehende Haftung für die gegenständlichen Abgaben über § 14 BAO hinaus eingreift, führt diese zivilrechtliche Haftung nicht zur Parteistellung und damit zur Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vorschreibung der Abgabe an den Abgabenschuldner (Hinweis E 2. August 2000, 2000/13/0093). Der Umstand, dass jemand zivilrechtlich für eine Abgabe haftet, bewirkt nicht, dass der Bescheid, mit dem die Abgabe festgesetzt wird, in Rechte des Haftpflichtigen im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG eingriffe. Auch aus § 78 Abs 3 BAO ergibt sich keine Parteistellung des Haftpflichtigen im Abgabenverfahren, aus der die Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG folgen könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170172.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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