TE Vfgh Beschluss 2005/9/27 B674/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1, §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels ausreichender Darlegung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 22. Juni 2005, begehrte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Mai 2005, GZ RV/3724-W/02.

Der Einschreiter wurde sodann mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2005 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsanwaltes am 30. Juni 2005 zugestellt.

Mit einem am 26. Juli 2005 zur Post gegebenen, beim Verfassungsgerichtshof am 28. Juli 2005 eingelangten Schriftsatz beantragte der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses. Begründend führte er dazu aus:

"Da ich selbst bis 21. 7. 2005 auf Urlaub war, war es mir nicht möglich, die vom VfGH gesetzte Frist einzuhalten.

Bescheinigungsmittel: PV und Einvernahme [des ausgewiesenen

Vertreters des Einschreiters]"

II. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

1.1. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte.

1.2. In der - auf der vorletzten Seite des Formblattes zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses handschriftlich vermerkten - Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller sei "bis 21. 7. 2005 auf Urlaub" gewesen. Dieses Vorbringen ist jedoch - schon im Hinblick darauf, dass weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Zeitpunkt seines Urlaubsantrittes dem Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht zeitgerecht entsprechen konnte - nicht geeignet, darzutun, dass der Einschreiter durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des §146 Abs1 ZPO an der rechtzeitigen Vorlage des Vermögensbekenntnisses gehindert gewesen wäre.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen (§35 VfGG iVm. §146 ff. ZPO).

2. Bei diesem Ergebnis war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 15.053/1997, 15.499/1999).

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B674.2005

Dokumentnummer

JFT_09949073_05B00674_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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