RS Vfgh 2003/2/25 B1465/01

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art83 Abs2
Wr DienstO 1994 §19
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die als Versetzung gewertete Änderung des Aufgabenbereiches eines Bediensteten der Gemeinde Wien sowohl in erster als auch in zweiter Instanz

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (Anm: betreffend die Entbindung von der Funktion eines Referatsleiters und die Zuweisung anderer Aufgaben im Bereich Sozialarbeit) als ein solcher auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer Weisung zu verstehen ist (s VfSlg 13408/1993), der schon vom Magistrat der Stadt Wien - als erster Instanz - in der Sache zu erledigen gewesen wäre.Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers Anmerkung, betreffend die Entbindung von der Funktion eines Referatsleiters und die Zuweisung anderer Aufgaben im Bereich Sozialarbeit) als ein solcher auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer Weisung zu verstehen ist (s VfSlg 13408/1993), der schon vom Magistrat der Stadt Wien - als erster Instanz - in der Sache zu erledigen gewesen wäre.

Dadurch, dass der belangte Dienstrechtssenat diesen Mangel in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung nicht wahrnahm sondern den Bescheid des Magistrats bestätigte, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl VfSlg 15873/2000).Dadurch, dass der belangte Dienstrechtssenat diesen Mangel in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung nicht wahrnahm sondern den Bescheid des Magistrats bestätigte, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VfSlg 15873/2000).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1465.2001

Dokumentnummer

JFR_09969775_01B01465_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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