RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Dass mit dem Vergleich möglicherweise eine gesetzliche Rechtsfolge "antizipiert" wird, ist ohne Bedeutung. Einerseits ist es typisch, dass auch den Parteien ohnehin zustehende Ansprüche zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches gemacht werden. Darüber hinaus knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass eine nähere inhaltliche Prüfung des Vergleichsgegenstandes nicht stattzufinden hat (Hinweis E 26. April 2001, 2001/16/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160354.X01

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten