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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Dass mit dem Vergleich möglicherweise eine gesetzliche Rechtsfolge "antizipiert" wird, ist ohne Bedeutung. Einerseits ist es typisch, dass auch den Parteien ohnehin zustehende Ansprüche zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches gemacht werden. Darüber hinaus knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass eine nähere inhaltliche Prüfung des Vergleichsgegenstandes nicht stattzufinden hat (Hinweis E 26. April 2001, 2001/16/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160354.X01Im RIS seit
12.04.2002