RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Annahme von dolus eventualis darf nicht auf Umstände gestützt werden, mit denen "jeder im Geschäftsleben Versierte ernsthaft rechnen muss", sondern es kommt auf die konkrete subjektive Einstellung des Täters an (Hinweis E 7. Februar 1989, 88/14/0222). Eine allgemeine Berufung darauf, der Täter "hätte (etwas) wissen müssen" reicht nicht aus (Hinweis E 20. April 1998, 97/17/0179). Im Lichte der angeführten Judikatur vermag ein Umstand, der "als nahezu allgemein bekannt" anzusehen ist (was immer an Notorietätsgrad die belangte Behörde damit auch gemeint haben sollte) zur Begründung der Annahme eines bedingten Vorsatzes ebenso wenig hinzureichen, wie der Umstand, dass ein Beschuldigter eine "langjährig im gewerblichen Exportgeschäft" tätige Person ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160276.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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