RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0272

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BauRG 1912 §8;
BauRG 1912 §9;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde in einem vom Abgabepflichtigen abgeschlossenen "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" der Erwerb von Anteilen an einer Liegenschaft von einem bestimmten Verkäufer sowie der Erwerb von Anteilen an einer Baurechtseinlage - mit der die genannte Liegenschaft zunächst belastet gewesen ist - samt darauf befindlichen Eigentumswohnungen von einem anderen Verkäufer beurkundet. Es ist davon auszugehen, dass für die beantragte Eintragung des (anteiligen) Eigentumsrechtes (an der mit einem Wohngebäude bebauten Liegenschaft) und des Wohnungseigentums zwei verschiedene Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erforderlich gewesen sind, nämlich der Erwerb von Anteilen am Grund und Boden und der Erwerb von Anteilen an der Baurechtseinlage samt dem darauf errichteten Gebäude, das als Zubehör des Baurechts anzusehen ist. Auf Grund dieser beiden, aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht verschiedene Erwerbsvorgänge darstellenden Rechtsgeschäfte ist es zum Erlöschen des Baurechts durch Vereinigung gekommen (vgl Dittrich/Tades, ABGB35, E 1 zu § 8 BauRG). Nach § 9 BauRG fällt das Bauwerk bei Erlöschen des Baurechts an den Grundeigentümer. Der für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr maßgebliche Tatbestand der Eintragung des Eigentumsrechtes (an der Liegenschaft) bedeutet dabei, dass es auf den (bestehenden, allenfalls erst zu schaffenden) Zustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld ankommt. Infolge des durch die genannten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bewirkten Erlöschens des Baurechtes war das Gebäude (bei der "abgekürzt" vorgenommenen Eintragung des Eigentumsrechtes) als Bestandteil der Liegenschaft anzusehen. Daraus folgt aber, dass als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer iSd § 26 Abs 1 GGG nicht allein jene in Betracht kommt, die dem Erwerb des Anteils am nackten Grund und Boden zu Grunde lag, sondern auch jene des Vorganges, mit dem die Baurechtseinlage samt Gebäude anteilig erworben worden ist. Die Bemessungsgrundlagen beider der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgänge waren damit zusammen für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160272.X02

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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